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Allgemeine Bedingungen der „Eibinger KFZ- Werkstatt“ für die Ausführung von
Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen
I. Allgemeines:
1. Für sämtliche Leistungen des Auftraggebers gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht anzuwenden.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen, im Übrigen wird ihnen ausdrücklich widersprochen. Der durch den Vorweis der Fahrzeugpapiere ausgewiesenen Überbringer
des Kraftfahrzeuges gilt als bevollmächtigt, den Auftrag zu erteilen. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder in elektronischer Art übermittelte Aufträge geht auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten zu vergeben.
II. Angebote, Kostenvoranschlag und Vertragsabschluss:
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Enthält eine schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen erkennbaren Fehler oder Irrtum, so sind wir jederzeit berechtigt, die
Willenserklärung entsprechend zu korrigieren.
2. Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages nach bestem Fachwissen ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichtet ein
Instandsetzungsvertrag abzuschließen.
3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung des Kostenvoranschlages wird mit 2% der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsvertrages
nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht.
4. Kostenvoranschläge schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und die Ausführung und Berechnung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesem Fall können
Kostenvoranschläge ohne Rückfrage bis 15% überschritten werden.
5. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge und auch nicht verbindlich.
III. Abrechnung:
1. Die Berechnung des Materials erfolgt an dem Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf
Verlangen des Aufraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung verwendetem Material, Leistungen und dgl. aufzuschlüsseln.
2. Verlangt der Auftraggeber die Erfüllung des Auftrages bis zu einem Zeitpunkt, der die Erbringung von Überstunden erforderlich macht, können diese und die durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung verrechnet werden.
IV. Zahlungen:
1. Die Zahlung von Instandsetzungsarbeiten ist prompt spesenfrei, ohne jeden Abzug, an den Auftragnehmer bei Rechnungslegung zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung sondern das Datum des Eingangs der Zahlung beim Auftragnehmer oder der Gutschrift der Zahlstelle maßgebend.
2. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweils gültigem Basiszinssatz gem. § 352 UGB zu berechnen, sowie sämtliche vorprozessualen Kosten,
insbesondere Mahnspesen und die tatsächlichen angefallenen notwendigen und zweckmäßigen Mahn- und Inkassoaufwendungen sowie Rechtsanwaltsgebühren gem. RATG in der jeweils gültigen Fassung.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich der Auftragnehmer vorbehält, die Forderungsverfolgung nach der ersten Mahnstufe an einen Rechtsanwalt zu übergeben.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder wenn ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen oder sich verstärken, kann der Auftragnehmer Leistungen zurückbehalten,
bankübliche Sicherheiten fordern, Anzahlungen oder Vorauszahlungen verlangen, vereinbarte Zahlungsziele widerrufen, die sofortige Bezahlung verlangen und bei Bestellung von Sicherheiten nach
Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.
4. Zahlungen werde zunächst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder wegen anderer Ansprüche ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers vom Auftragnehmer
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
V. Lieferung:
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt wurde. Verändert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglich erteilten Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein.
2. Nur bei verschuldetem Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Andere
Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe/Übernahme:
1. Die Übergabe/Übernahme des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat im Zuge der Übergabe den Auftragnehmer bei sonstiger
Schadenersatzverpflichtung nachweislich vollständig über allfällige Gefährdung durch das Ladegut zu informieren. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt nur über gesonderten Auftrag
und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Übernahme in Verzug, wenn er den Reparatur- oder Liefergegenstand nicht innerhalb der Öffnungszeiten jenes Tages abholt, der nachweislich als Liefer- bzw.
Abholtermin gemeldet wurde.
3. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers den Reparaturgegenstand entweder auf seinem eigenen Betriebsgelände oder anderweitig ein- oder
abstellen.
VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht:
1. Ersetzte Alteile gehen, wenn nicht anders bei der Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind – sofern es sich nicht um Tauschteile handelt – zu
vernichten.
2. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt der Auftragnehmer
Miteigentum an den neuen Sachen in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Auftragnehmer hat wegen aller Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und Materiallieferungen, einschließlich des erbrachten Aufwandes und verursachten
Schadens, bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an den Reparaturgegenständen des Auftraggebers.
4. Weisungen, mit dem Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfahren, gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung aller obengenannten Forderungen auszuführen
sind.
VIII. Beschränkung des Lieferumfanges:
1. Behelfsmäßige Instandsetzungen werden nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt.
2. Verschleißteile haben nur die nach dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer; die Farbbeständigkeit von Teillackierungen ist nicht gewährleistet.
3. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
IX. Gewährleistung:
1. Bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Mängel an den durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
den eingebauten Ersatzteilen die zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Gefahrenübergangs bestehen, Gewähr zu leisten.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe.
3. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die auftretenden Mängel unverzüglich nach Lieferung, spätestens aber acht Tage nach Entdeckung, schriftlich anzeigt hat.
Zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderliche Unterlagen, Daten und Teile sind dem Auftragnehmer zu Verfügung zu stellen. Wenn der Auftragnehmer auf diese Weise unterrichtet wurde, hat
dieser bei vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels diesen innerhalb angemessener Frist zu beheben. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist
eine angemessene Preisminderung zu gewähren.
X. Gerichtsstand:
1. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Graz als vereinbart.
2. Alle Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen des UN- Kaufrechts.
XI. Sonderbestimmungen für Verbrauchergeschäfte:
Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind gemäß § 1 KschG zu verstehen. Ist der Auftraggeber „Verbraucher“, so kommen folgende Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung.
Zu I: Satz 1 des Punktes 2 gilt nicht.
Zu II: 3. Kostenvoranschläge, deren Richtigkeit nicht gewährleistet ist, schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhung und die Ausführung und Berechnung zusätzlich notwendiger Arbeiten
nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden. Ein Überschreiten ist nicht zulässig, wenn der Kostenvoranschlag einen zusätzlichen Vermerk, wie
etwa „Preis garantiert“ trägt.
5. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.
Zu V: Die Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers gilt nicht für Schäden am Reparaturgegenstand selbst.
Zu X: Punkt 1 gilt nicht.